Um Ihnen ein angenehmes Online-Erlebnis zu ermöglichen, setzen wir auf unserer Webseite Cookies ein. Mit Klick auf den Cookies zulassen Button willigen Sie der Nutzung von Cookies ein.
Informationen zu den Verwendungszwecken und Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden hiermit nicht anerkannt. Sollten wir - trotz entgegenstehender oder abweichender Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Kunden, Erwerbers oder Vertragspartners - Verkauf, Lieferung oder Serviceleistungen vornehmen, so geschieht dies wiederum nur ausdrücklich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Angebot und Annahme
1.1 Unsere Angebote, Aufträge sowie Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen von unseren Mitarbeitern oder Vertretern werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Für den Umfang unserer Liefer- und Dienstleistungsverpflichtung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden. 1.2 Abbildungen, Beschreibungen, Maße, Gewichts- und Leistungsangaben in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bestätigt worden. Änderungen der Lieferung in Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. 1.3 Ein Rücktritt von dem uns erteilten Auftrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass uns eine dem Auftrag entsprechende, angemessene Entschädigung in einer von uns zu bestimmenden Höhe gezahlt wird.
2. Dienstleistung
2.1 Unsere Dienstleistungen umfassen Aufstellungsmontagen, Inbetriebnahmen, Einweisungen, Reparaturen und Überholungen an Maschinen und Steuerungen. Sofern dies vereinbart ist, werden auch Elektroinstallationen in Verbindung mit Ergänzungen oder Veränderungen an Maschinenanlagen durchgeführt. 2.2 Unsere Dienstleistungen werden von uns in dem Umfang ausgeführt, wie sie schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart oder in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt worden sind. 2.3 Nach Beendigung von Dienstleistungen ist ein entsprechender Arbeitsnachweis vom Auftraggeber zu unterzeichnen. Verzögern sich Dienstleistungen ohne unser Verschulden, trägt der Auftraggeber alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und zusätzliche Reisen unseres Dienstleistungspersonals. 2.4 Die Berechnung erfolgt zu den Preisen unserer jeweils gültigen Preisliste, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich andere Preise vereinbart sind. Die Preise basieren auf einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Überstunden, ganz gleich ob Reise-, Warte- oder Arbeitsstunden, werden nach der tariflichen Überstundenregelung im Handel berechnet. 2.5 Kostenvoranschläge können ohne vorherige Benachrichtigung an den Besteller um bis zu 15 % überschritten werden. 2.6 Unser Dienstleistungspersonal ist zu rechtsverbindlichen Aussagen nicht berechtigt. Es gelten ausschließlich die schriftlich getroffenen Vereinbarungen. 2.7 Werden uns Teile von Kunden oder Dritten zwecks Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt, haften wir nicht für von Dritten bereits geleistete Dienstleistungen, es sei denn, es wird grobe Fahrlässigkeit oder Absicht nachgewiesen. Wir haften nur für unsere Dienstleistung, auch nicht für Material oder ähnliches.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die in unserem Angebot aufgeführten Preise sind freibleibend. Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes und Schriftliches vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab unserem Auslieferungslager Mönchengladbach. Alle sonstigen Nebenkosten, die nicht zum reinen Warenwert gehören, wie z.B. Verpackung, Transportkosten und Versicherung, werden getrennt in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am Tage der Lieferung gültigen Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.2 Werden nach Geschäftsabschluss unvorhergesehene Mehraufwendungen notwendig, wie z. B. Zölle, Gebühren oder erhöhte Frachtkosten, trägt die Zusatzkosten der Auftraggeber, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. 3.3 Sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart worden ist, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten: 3.3.1 für Dienstleistungen nach 2.1 innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. 3.3.2 für Verschleißteil-, Ersatzteil- und Maschinenzubehörlieferungen 14 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. 3.3.3 für Maschinenlieferungen, sofern nichts anderes vereinbart: 70 % Anzahlung spätestens 1 Tag vor Auslieferung der Maschine, verbindlich ist der Zahlungseingang auf dem vereinbarten Konto, 30 % innerhalb 14 Tagen nach Inbetriebnahme oder Lieferung der Maschine. 3.4 Unberechtigt abgezogene Beträge werden nachgefordert. 3.5 Wir sind berechtigt, bei Verzug der fälligen Zahlung ohne Mahnung Zinsen und Auslagen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Alle unsere Forderungen werden, unabhängig von anderen getroffenen Vereinbarungen, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden oder Umstände eintreten, die nach unserem Ermessen geeignet erscheinen, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen. Dies gilt auch für von uns angenommene Schecks und Wechsel. Noch ausstehende Lieferungen werden dann nur noch gegen Vorauszahlung ausgeführt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. 3.6 Bei Verzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke die Räumlichkeiten des Auftraggebers zu betreten. Alle zur Sicherstellung der nicht bezahlten Ware entstehenden Kosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Die noch nicht bezahlte Ware darf nicht zurückbehalten werden. Weiterhin können wir die Weiterbenutzung oder die Wegschaffung bzw. Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen. 3.7 Eine Aufrechnung von gegen uns fälligen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist rechtskräftig festgestellt oder wird von uns nicht bestritten.
4. Lieferzeiten und Lieferfrist
4.1 Unsere Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Voraussetzung ist die Eindeutigkeit der Ausführungseinzelheiten des entsprechenden Auftrages. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung unserer Unterlieferanten. 4.2 Wir geraten nicht in Verzug, solange eine Leistung oder Dienstleistung wegen Störungen des Betriebsablaufs, Ausfalls oder Verzögerungen durch Unterlieferanten oder Transportunternehmen, höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Streik, Feuer oder auch behördlichen Anordnungen, verzögert wird. Der Auftraggeber kann einen Verzugsschaden nur dann geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Im Falle des Verzugs kann uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Diese sollte mindestens 14 Tage betragen, mit dem Hinweis, dass nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. 4.3 Wird die Auslieferung auf Wunsch des Auftraggebers nach Erstellen der Auftragsbestätigung verzögert, so können wir die durch die Lagerung bzw. Versandbereitschaft entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1 % vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat, in Rechnung stellen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung auch nach Setzung der Nachfrist von 14 Tagen nicht ab, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden freihändig zu verkaufen. Nach Ablauf der Nachfrist können wir auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz in einer von uns zu bestimmenden Höhe verlangen. 4.4 Die Versendung und Ablieferung der von uns zu liefernden Ware geschieht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers. Auch für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist er verantwortlich.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die durch uns gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum, das weder weiterverkauft, noch verliehen oder verpfändet werden kann. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. 5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Veräußerungen der Ware an Dritte unseren Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber zu offenbaren oder nur unter Eigentumsvorbehalt an den Dritten zu veräußern. Unser Eigentumsvorbehalt ist auch bei Pfändungen beim Auftraggeber und/oder beim Dritten, der seinerseits unter Eigentumsvorbehalt beim Auftraggeber erworben hat, zu offenbaren. Von Pfändungen beim Auftraggeber oder Dritten sind wir vom Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. 5.3 Im Falle der Veräußerung unserer Ware an Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen mit allen Neben- und Sicherungsrechten aus diesem Vertrag in voller Höhe an uns ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erstreckt sich jedoch nicht auf die Veräußerung an Dritte, die die Abtretung der von ihnen geschuldeten Forderungen ausgeschlossen oder von ihrer Zustimmung abhängig gemacht haben. Eine Veräußerung durch den Auftraggeber an Dritte ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig. Erkennt der Auftraggeber, oder muss er bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen, dass er zur ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher, uns gegenüber bestehender Verpflichtungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr in der Lage ist oder sein wird, dann gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung als erloschen. Gleiches gilt im Falle der Stellung eines Insolvenzantrages oder Vergleichsantrages durch den Auftraggeber. 5.4 Die unter 5.3 genannten Bedingungen gelten auch für den Fall der Weiterverarbeitung oder des Einbaus der Ware in eine bestehende Anlage oder in ein Gebäude als wesentlicher Bestandteil. 5.5 Soweit der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware weiterverarbeitet, verbindet oder vermischt geschieht dies für uns, der Auftraggeber erwirbt dadurch nicht das Eigentum an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber gehörenden und/oder unter einfachem Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das alleinige Eigentum an dem neuen Verarbeitungsprodukt. Ansonsten werden wir Eigentümer der neuen Sache in dem Umfang, der sich nach dem Wertverhältnis der weiterverarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände ergibt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auch die neue Sache nur unter Offenbarung unseres Eigentumsvorbehalts oder seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an Dritte zu veräußern. In jedem Fall tritt der Auftraggeber seine Forderungen schon jetzt gegen Dritte aus dieser Veräußerung mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns ab. Auch in diesem Fall gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nicht für Dritte, die die Abtretung der von ihm geschuldeten Forderungen ausgeschlossen oder von ihrer Zustimmung abhängig machen oder gemacht haben. 5.6 Der umfassende Eigentumsvorbehalt im vorgenannten Sinne bleibt solange bestehen, bis der Auftraggeber alle Forderungen aus Geschäftsbeziehungen mit uns vollständig bezahlt hat, gleich aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. Für durch entgegenstehendes Verhalten entstandene Schäden, Ausfälle und Kosten haftet der Kunde.
6. Gewährleistung, Haftung
6.1 Die von uns abgegebenen Garantien setzen voraus, dass die Anlagen, Gegenstände, Verschleiß- oder Ersatzteile nach unseren Betriebsvorschriften bedient bzw. eingebaut werden. Für Schäden, die durch höhere Gewalt, unsachgemäße Handhabung oder übermäßige Belastung entstehen, übernehmen wir keine Haftung. 6.2 Wir garantieren für die Dauer eines Jahres die Verwendung einwandfreien Materials, sachgemäße Konstruktion und Verarbeitung. Ausgenommen sind solche Teile, die einem normalen Verschleiß unterliegen. Für schadhaft gewordene Teile, deren Schadhaftigkeit nachweislich auf unsachgemäße Konstruktion oder fehlerhaftes Material zurückzuführen ist, leisten wir kostenlosen Ersatz, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Die schadhaft gewordenen Teile sind frachtfrei zuzusenden. Der Ausbau der schadhaft gewordenen Teile sowie der Einbau auch innerhalb der Garantiezeit gelieferter Teile geht zu Lasten des Kunden, wenn vorher nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. 6.3 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig vornimmt oder die Inbetriebnahme der Anlage selbst oder durch Dritte fehlerhaft vornehmen lässt. 6.4 Mit der Inbetriebnahme der von uns gelieferten Anlage oder Ware gilt diese als abgenommen. Beanstandungen müssen uns innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Inbetriebnahme an, schriftlich mitgeteilt werden. Für entstandene Betriebsstörungen, Schäden, Ausfall oder entgangenen Gewinn oder sonstige weitergehende Schäden und Personalunfälle haften wir nicht. 6.5 Bei gebrauchten Anlagen/Maschinen haften wir nicht für volle Funktionsfähigkeit, außer wenn dies ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wird. Sollte sich beim Ankauf der Anlage/Maschine herausstellen, dass ein oder mehrere Fehler die volle Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, ohne dass der oder die Fehler uns schriftlich mitgeteilt wurden, so sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine von uns zu bestimmende Wertminderungssumme vom Kaufpreis einzubehalten. Wir sind berechtigt, dem Verkäufer die uns durch die nicht angezeigten Fehler entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Vermittlung von gebrauchten Anlagen/Maschinen. 6.6 Für Schäden irgendwelcher Art, auch von uns gelieferte, oder in unseren gelieferten Maschinen eingesetzte Software, sofern diese im Zusammenhang mit unseren Dienstleistungen stehen, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei allen anderen Schäden haften wir nur dann, wenn unsere Haftpflichtversicherung für einen entstandenen Schaden eintritt. Die ausgezahlten Beträge werden dann umgehend an den Schadensnehmer weitergeleitet bzw. unsere Ansprüche an den Schadensnehmer abgetreten. Jede weitere Haftung insbesondere von Dritten gelieferte oder hergestellte Software oder Konstruktionen sind ausgeschlossen. Ebenso ist eine Haftung wie unter 6.4 ausgeschlossen. 6.7 Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren spätestens nach einem Jahr, sofern nicht durch diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.
7. Speichern von Kundendaten
7.1 Da unser Geschäftsverkehr über eine EDV-Anlage geführt wird, speichern wir in diesem Zusammenhang geschäftsbezogene Kundendaten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort ist der jeweilige Versandort. Für Zahlungsverpflichtungen ist der Erfüllungsort Mönchengladbach. Gerichtsstand ist ausschließlich die zuständige Gerichtsbarkeit für Mönchengladbach.
9. Sonstiges
9.1 Sollte sich die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen herausstellen, bleiben die Geschäftsbedingungen im Übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bedingung verfolgten Sinn und Zweck möglichst nahe kommen.