Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden hiermit
nicht anerkannt. Sollten wir – trotz entgegenstehender oder abweichender Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unseres Kunden, Erwerbers oder Vertragspartners – Verkauf, Lieferung
oder Serviceleistungen vornehmen, so geschieht dies wiederum nur ausdrücklich auf der
Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


1. Angebot und Annahme


1.1 Unsere Angebote, Aufträge sowie Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und
Änderungen von unseren Mitarbeitern oder Vertretern werden erst nach schriftlicher Bestätigung
durch uns verbindlich. Für den Umfang unserer Liefer- und Dienstleistungsverpflichtung ist
ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann
jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
1.2 Abbildungen, Beschreibungen, Maße, Gewichts- und Leistungsangaben in Prospekten oder
ähnlichen Unterlagen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich von
uns als verbindlich bestätigt worden. Änderungen der Lieferung in Form, Ausführung und Farbe
behalten wir uns vor, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
1.3 Ein Rücktritt von dem uns erteilten Auftrag ist ausgeschlossen, es sei denn, dass uns eine
dem Auftrag entsprechende, angemessene Entschädigung in einer von uns zu bestimmenden
Höhe gezahlt wird.


2. Dienstleistung


2.1 Unsere Dienstleistungen umfassen Aufstellungsmontagen, Inbetriebnahmen, Einweisungen,
Reparaturen und Überholungen an Maschinen und Steuerungen. Sofern dies vereinbart ist,
werden auch Elektroinstallationen in Verbindung mit Ergänzungen oder Veränderungen an
Maschinenanlagen durchgeführt.
2.2 Unsere Dienstleistungen werden von uns in dem Umfang ausgeführt, wie sie schriftlich mit
dem Auftraggeber vereinbart oder in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgelegt worden
sind.
2.3 Nach Beendigung von Dienstleistungen ist ein entsprechender Arbeitsnachweis vom
Auftraggeber zu unterzeichnen. Verzögern sich Dienstleistungen ohne unser Verschulden, trägt
der Auftraggeber alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und zusätzliche
Reisen unseres Dienstleistungspersonals.
2.4 Die Berechnung erfolgt zu den Preisen unserer jeweils gültigen Preisliste, es sei denn, dass
ausdrücklich und schriftlich andere Preise vereinbart sind. Die Preise basieren auf einer täglichen
Arbeitszeit von 8 Stunden. Überstunden, ganz gleich ob Reise-, Warte- oder Arbeitsstunden,
werden nach der tariflichen Überstundenregelung im Handel berechnet.
2.5 Kostenvoranschläge können ohne vorherige Benachrichtigung an den Besteller um bis zu
15 % überschritten werden.
2.6 Unser Dienstleistungspersonal ist zu rechtsverbindlichen Aussagen nicht berechtigt. Es gelten
ausschließlich die schriftlich getroffenen Vereinbarungen.
2.7 Werden uns Teile von Kunden oder Dritten zwecks Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt,
haften wir nicht für von Dritten bereits geleistete Dienstleistungen, es sei denn, es wird grobe
Fahrlässigkeit oder Absicht nachgewiesen. Wir haften nur für unsere Dienstleistung, auch nicht
für Material oder ähnliches.


3. Preise und Zahlungsbedingungen


3.1 Die in unserem Angebot aufgeführten Preise sind freibleibend. Sofern nicht ausdrücklich
etwas Anderes und Schriftliches vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab unserem
Auslieferungslager Mönchengladbach. Alle sonstigen Nebenkosten, die nicht zum reinen
Warenwert gehören, wie z.B. Verpackung, Transportkosten und Versicherung, werden getrennt in
Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am Tage der Lieferung
gültigen Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Werden nach Geschäftsabschluss unvorhergesehene Mehraufwendungen notwendig, wie
z. B. Zölle, Gebühren oder erhöhte Frachtkosten, trägt die Zusatzkosten der Auftraggeber, auch
wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist.
3.3 Sofern nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart worden ist, sind die Zahlungen wie folgt zu
leisten:
3.3.1 für Dienstleistungen nach 2.1 innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
3.3.2 für Verschleißteil-, Ersatzteil- und Maschinenzubehörlieferungen 14 Tage nach
Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
3.3.3 für Maschinenlieferungen, sofern nichts anderes vereinbart: 70 % Anzahlung spätestens
1 Tag vor Auslieferung der Maschine, verbindlich ist der Zahlungseingang auf dem vereinbarten
Konto, 30 % innerhalb 14 Tagen nach Inbetriebnahme oder Lieferung der Maschine.
3.4 Unberechtigt abgezogene Beträge werden nachgefordert.
3.5 Wir sind berechtigt, bei Verzug der fälligen Zahlung ohne Mahnung Zinsen und Auslagen
gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen
in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Alle unsere
Forderungen werden, unabhängig von anderen getroffenen Vereinbarungen, sofort fällig, wenn
die Zahlungsbedingungen durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden oder Umstände
eintreten, die nach unserem Ermessen geeignet erscheinen, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu
stellen. Dies gilt auch für von uns angenommene Schecks und Wechsel. Noch ausstehende
Lieferungen werden dann nur noch gegen Vorauszahlung ausgeführt. Die Geltendmachung
darüber hinausgehender Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
3.6 Bei Verzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und zu diesem Zwecke die
Räumlichkeiten des Auftraggebers zu betreten. Alle zur Sicherstellung der nicht bezahlten Ware
entstehenden Kosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Die noch nicht
bezahlte Ware darf nicht zurückbehalten werden. Weiterhin können wir die Weiterbenutzung oder
die Wegschaffung bzw. Weiterveräußerung der gelieferten Ware untersagen.
3.7 Eine Aufrechnung von gegen uns fälligen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die
Gegenforderung des Kunden ist rechtskräftig festgestellt oder wird von uns nicht bestritten.


4. Lieferzeiten und Lieferfrist


4.1 Unsere Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Voraussetzung ist die
Eindeutigkeit der Ausführungseinzelheiten des entsprechenden Auftrages. Unsere
Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung unserer
Unterlieferanten.
4.2 Wir geraten nicht in Verzug, solange eine Leistung oder Dienstleistung wegen Störungen des
Betriebsablaufs, Ausfalls oder Verzögerungen durch Unterlieferanten oder Transportunternehmen,
höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Streik, Feuer oder auch behördlichen Anordnungen, verzögert
wird. Der Auftraggeber kann einen Verzugsschaden nur dann geltend machen, wenn uns Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Im Falle des Verzugs kann uns der Auftraggeber
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Diese sollte mindestens 14 Tage betragen, mit
dem Hinweis, dass nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist der Auftraggeber durch schriftliche
Erklärung vom Vertrag zurücktreten kann. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden.
4.3 Wird die Auslieferung auf Wunsch des Auftraggebers nach Erstellen der Auftragsbestätigung
verzögert, so können wir die durch die Lagerung bzw. Versandbereitschaft entstandenen Kosten,
mindestens jedoch 1 % vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat, in Rechnung stellen.
Nimmt der Auftraggeber die Lieferung auch nach Setzung der Nachfrist von 14 Tagen nicht ab,
so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden freihändig zu verkaufen.
Nach Ablauf der Nachfrist können wir auch vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz in
einer von uns zu bestimmenden Höhe verlangen.
4.4 Die Versendung und Ablieferung der von uns zu liefernden Ware geschieht auf Rechnung und
Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung
und Kosten des Auftraggebers. Auch für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist er
verantwortlich.


5. Eigentumsvorbehalt


5.1 Die durch uns gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser uneingeschränktes
Eigentum, das weder weiterverkauft, noch verliehen oder verpfändet werden kann. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Veräußerungen der Ware an Dritte unseren
Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber zu offenbaren oder nur unter Eigentumsvorbehalt an
den Dritten zu veräußern. Unser Eigentumsvorbehalt ist auch bei Pfändungen beim Auftraggeber
und/oder beim Dritten, der seinerseits unter Eigentumsvorbehalt beim Auftraggeber erworben hat,
zu offenbaren. Von Pfändungen beim Auftraggeber oder Dritten sind wir vom Auftraggeber
unverzüglich zu unterrichten.
5.3 Im Falle der Veräußerung unserer Ware an Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt seine
Forderungen mit allen Neben- und Sicherungsrechten aus diesem Vertrag in voller Höhe an uns
ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erstreckt sich jedoch nicht auf die Veräußerung an
Dritte, die die Abtretung der von ihnen geschuldeten Forderungen ausgeschlossen oder von ihrer
Zustimmung abhängig gemacht haben. Eine Veräußerung durch den Auftraggeber an Dritte ist nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zulässig. Erkennt der Auftraggeber, oder muss er bei
Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen, dass er zur ordnungsgemäßen
Erfüllung sämtlicher, uns gegenüber bestehender Verpflichtungen, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nicht mehr in der Lage ist oder sein wird, dann gilt die Ermächtigung zur
Weiterveräußerung als erloschen. Gleiches gilt im Falle der Stellung eines Insolvenzantrages oder
Vergleichsantrages durch den Auftraggeber.
5.4 Die unter 5.3 genannten Bedingungen gelten auch für den Fall der Weiterverarbeitung oder
des Einbaus der Ware in eine bestehende Anlage oder in ein Gebäude als wesentlicher
Bestandteil.
5.5 Soweit der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware weiterverarbeitet, verbindet oder vermischt
geschieht dies für uns, der Auftraggeber erwirbt dadurch nicht das Eigentum an der neuen Sache.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftraggeber gehörenden und/oder unter einfachem
Eigentumsvorbehalt gekauften Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das alleinige Eigentum an
dem neuen Verarbeitungsprodukt. Ansonsten werden wir Eigentümer der neuen Sache in dem
Umfang, der sich nach dem Wertverhältnis der weiterverarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Gegenstände ergibt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auch die neue Sache nur
unter Offenbarung unseres Eigentumsvorbehalts oder seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an
Dritte zu veräußern. In jedem Fall tritt der Auftraggeber seine Forderungen schon jetzt gegen
Dritte aus dieser Veräußerung mit allen Neben- und Sicherungsrechten an uns ab. Auch in diesem
Fall gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nicht für Dritte, die die Abtretung der von ihm
geschuldeten Forderungen ausgeschlossen oder von ihrer Zustimmung abhängig machen oder
gemacht haben.
5.6 Der umfassende Eigentumsvorbehalt im vorgenannten Sinne bleibt solange bestehen, bis der
Auftraggeber alle Forderungen aus Geschäftsbeziehungen mit uns vollständig bezahlt hat, gleich
aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. Für durch entgegenstehendes Verhalten entstandene
Schäden, Ausfälle und Kosten haftet der Kunde.


6. Gewährleistung, Haftung


6.1 Die von uns abgegebenen Garantien setzen voraus, dass die Anlagen, Gegenstände,
Verschleiß- oder Ersatzteile nach unseren Betriebsvorschriften bedient bzw. eingebaut werden.
Für Schäden, die durch höhere Gewalt, unsachgemäße Handhabung oder übermäßige Belastung
entstehen, übernehmen wir keine Haftung.
6.2 Wir garantieren für die Dauer eines Jahres die Verwendung einwandfreien Materials,
sachgemäße Konstruktion und Verarbeitung. Ausgenommen sind solche Teile, die einem
normalen Verschleiß unterliegen. Für schadhaft gewordene Teile, deren Schadhaftigkeit
nachweislich auf unsachgemäße Konstruktion oder fehlerhaftes Material zurückzuführen ist,
leisten wir kostenlosen Ersatz, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nachgekommen ist. Die schadhaft gewordenen Teile sind frachtfrei zuzusenden. Der Ausbau der
schadhaft gewordenen Teile sowie der Einbau auch innerhalb der Garantiezeit gelieferter Teile
geht zu Lasten des Kunden, wenn vorher nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart
wurde.
6.3 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig vornimmt oder die Inbetriebnahme der Anlage selbst oder
durch Dritte fehlerhaft vornehmen lässt.
6.4 Mit der Inbetriebnahme der von uns gelieferten Anlage oder Ware gilt diese als abgenommen.
Beanstandungen müssen uns innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Inbetriebnahme an,
schriftlich mitgeteilt werden. Für entstandene Betriebsstörungen, Schäden, Ausfall oder
entgangenen Gewinn oder sonstige weitergehende Schäden und Personalunfälle haften wir nicht.
6.5 Bei gebrauchten Anlagen/Maschinen haften wir nicht für volle Funktionsfähigkeit, außer wenn
dies ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wird. Sollte sich beim Ankauf der Anlage/Maschine
herausstellen, dass ein oder mehrere Fehler die volle Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, ohne
dass der oder die Fehler uns schriftlich mitgeteilt wurden, so sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten oder eine von uns zu bestimmende Wertminderungssumme vom Kaufpreis
einzubehalten. Wir sind berechtigt, dem Verkäufer die uns durch die nicht angezeigten Fehler
entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Vermittlung von gebrauchten
Anlagen/Maschinen.
6.6 Für Schäden irgendwelcher Art, auch von uns gelieferte, oder in unseren gelieferten
Maschinen eingesetzte Software, sofern diese im Zusammenhang mit unseren Dienstleistungen
stehen, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei allen anderen Schäden haften
wir nur dann, wenn unsere Haftpflichtversicherung für einen entstandenen Schaden eintritt. Die
ausgezahlten Beträge werden dann umgehend an den Schadensnehmer weitergeleitet bzw.
unsere Ansprüche an den Schadensnehmer abgetreten. Jede weitere Haftung insbesondere von
Dritten gelieferte oder hergestellte Software oder Konstruktionen sind ausgeschlossen. Ebenso ist
eine Haftung wie unter 6.4 ausgeschlossen.
6.7 Sämtliche Ansprüche gegen uns verjähren spätestens nach einem Jahr, sofern nicht durch
diese Geschäftsbedingungen kürzere Verjährungsfristen vereinbart sind.


7. Speichern von Kundendaten


7.1 Da unser Geschäftsverkehr über eine EDV-Anlage geführt wird, speichern wir in diesem
Zusammenhang geschäftsbezogene Kundendaten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand


8.1 Erfüllungsort ist der jeweilige Versandort. Für Zahlungsverpflichtungen ist der Erfüllungsort
Mönchengladbach. Gerichtsstand ist ausschließlich die zuständige Gerichtsbarkeit für
Mönchengladbach.


9. Sonstiges


9.1 Sollte sich die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen herausstellen, bleiben die
Geschäftsbedingungen im Übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen sind durch solche
zu ersetzen, die ihrem Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen Bedingung verfolgten
Sinn und Zweck möglichst nahe kommen.


Cut Solutions GmbH, D-41199 Mönchengladbach